Statuten der Vereinigung Kontaktlinsen anpassender Augenärzte
I. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich des Vereins
- Der Verein führt den Namen
„Kontaktlinsen vom Augenarzt“
Vereinigung Kontaktlinsen anpassender Augenärzte - Der Verein hat seinen Sitz in
A-3100 St. Pölten, Grenzgasse 11/5
Tel: 02742 355205
Fax: 02742 355205-4 - Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
II. Zweck des Vereins
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt:
- Förderung und Weiterbildung im Bereich Kontaktologie zur Förderung der Augengesundheit von Kontaktlinsenträgern
- Öffentlichkeitsarbeit zur Förderung der Akzeptanz und zur Aufklärung hinsichtlich der Anforderungen an das Trageverhalten von Kontaktlinsen–Trägern (PR–Arbeit)
- Aufklärungsarbeit hinsichtlich der mit dem Einstieg in die Kontaktologie zu erfüllenden gesetzlichen Rahmenbedingungen und behördlichen Auflagen, mit dem Ziel der Sicherung der hohen Leistungsstandards für den Kontaktlinsen-Träger
- Vertretung der Vereinigung gegenüber in- und ausländischen Organisationen sowie Beteiligung an in- und ausländischen Organisationen zur Verfolgung eines einheitlichen nationalen und internationalen Qualitätssicherungsmaßstabes im Bereich der Kontaktologie
- Vertretung der Interessen der gewerblich augenärztlichen KL-Anpasser gegenüber Firmen, Mitbewerbern, Presse, Ärztekammer, Krankenkassen, Bevölkerung, Behörden in Verbindung mit der Sicherung einheitlicher Leistungsstandards zum Schutz der Gesundheit
- der Verein möchte als parteiungebundene und unabhängige Gruppierung bei den Wirtschaftskammerwahlen (Innung der Gesundheitsberufe, Berufsgruppe Kontaktlinsenoptiker) als wahlwerbende Vereinigung unter dem Vereinsnamen oder einem anderen Namen auftreten
- Zusammenarbeit mit der Österreichischen Ophthalmologischen Gesellschaft ÖOG
III. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
- Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen Mittel erreicht werden
- Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind: Vorträge, Symposien, Seminare, Übungen, Aufklärungsarbeit, Diskussionsveranstaltungen, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Einrichtung bzw. Unterhaltung einer Webseite
- Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Informationsveranstaltungen, Spenden (Firmen, Einzelpersonen), Vermächtnissen und sonstige Zuwendungen
IV. Arten der Mitgliedschaft
- Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche und Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen
- außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrages fördern
- Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden
V. Erwerb der Mitgliedschaft
- Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie, die zur Abgabe von Kontaktlinsen berechtigt sind, werden.
- Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle Fachärzte für Augenheilkunde und Optometrie und alle in Ausbildung zum Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie befindlichen Ärzte und Ärztinnen werden.
- Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
- Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern durch die Vereinsgründerinnen/Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme ordentlicher und außerordentlicher Mitglieder bis dahin durch die Gründerinnen/Gründer des Vereins.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
VI. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt mit dem Tod – bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
- Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes halben Kalenderjahres (30. Juni, 31. Dezember) erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
- Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz dreimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeitrage bleibt.
- Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist jedoch die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Punkt 6.4 genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
VII. Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu.
- Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
- Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeiten des Vereins und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
- Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereins leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
VIII. Vereinsorgane
- Organe des Vereins sind die Generalversammlung (Punkte IX und X), der Vorstand (XI bis XIII, die Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer (XIV) und das Schiedsgericht
IX. Die Generalversammlung
- Die ordentliche Generalversammlung ist die Mitgliederversammlung iS des VereinsG 2002 und findet alljährlich statt.
- Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 30% der Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer stattzufinden. In den vorgenannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens 8 Wochen nach Einlangen des Antrages auf Einberufung vom Vorstand stattzufinden.
- Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens 6 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
- Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 24 Sunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
- Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
- Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Punkt 7 der Statuten. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
- Die Wahlen und Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an den Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
X. Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Beschlussfassung über den Voranschlag,
- Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
- Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge,
- Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft,
- Entscheidung über Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft,
- Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
- Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
XI. Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Obmann
- dem Sekretär
- dem Kassier
- deren Stellvertreter
- Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
- Der Vorstand hat das Recht, andere wählbare Mitglieder zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
- Der Vorstand wird vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter schriftlich oder mündlich einberufen.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
- Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Pkt. 11.2.) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Pkt. 11.9.) und Rücktritt (Pkt. 11.10.).
- Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes seiner Funktion entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle eines Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam; treten einzelne Mitglieder zurück, so wird der Rücktritt erst mit Kooptierung eines Nachfolgers wirksam (11.3.).
- Zur Wahl in den Vorstand kann sich jedes ordentliche Mitglied stellen.
XII. Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
- Erstellung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens,
- Erstellung des Jahresvoranschlages sowie die Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses,
- Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen,
- Verwaltung des Vereinsvermögens,
- Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern,
- Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
XIII. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
- Der Obmann oder sein Stellvertreter vertritt den Verein nach außen und führt die laufenden Vereinsagenden. Der Vorstand kann aber dem Sekretär die Besorgung der laufenden Geschäfte übertragen.
- Im Innenverhältnis gilt folgendes:
- Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den Vorstandssitzungen. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
- Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes.
- Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
- Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer oder der Kassier verhindert sind.
XIV. Die Rechnungsprüfer
- Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
- Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit der Gegenstand der Prüfung ist.
- Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen der Punkte 11.2., 11.8., 11.9. und 11.10. sinngemäß.
XV. Das Schiedsgericht
- In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht, das als Schlichtungseinrichtung im Sinne des VereinsG 2002 idgF eingerichtet ist und kein Schiedsgericht gemäß § 577 ZPO ist.
- Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen, die vom Vorstand bestimmt werden, wobei jeder Streitteil innerhalb von zwei Wochen dem Vorstand zwei ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit einfacher Mehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
XVI. Freiwillige Auflösung des Vereins
- Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit der im Punkt 9.7. der Statuten festgehaltenen Stimmenmehrheit beschlossen werden.
- Die Generalversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie eine Abwicklerin oder einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese/dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
- Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung zu veröffentlichen.
XVII. Verwendung des Vereinsvermögens bei Ausscheiden von Mitgliedern, bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigen Vereinszwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zweckeim Sinne der §§34ff. Bundesabgabenordnung (BAO) zu verwenden. Soweit möglich und erlaubt, soll es dabei Institutionen zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgen, subsidiär dem Vereinsvorstand der ÖOG (Österreichische Ophthalmologische Gesellschaft) für Fortbildungszwecke im Sinne der Kontaktologie übergeben werden.

VKAA Vereinsstatuten
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